Gestützt auf Art. 14, Abs. 10 der MGZ-Statuten erlässt der Vorstand folgendes

Reglement

Betreffend

Modellflugplätze

1 Benutzungsrecht

  1.1 Verfügbarkeit
  Die im Anhang bezeichneten Modellflugplätze stehen ausschliesslich den Mitgliedern der Modellflug-
  gruppe Zürich zur Verfügung.
  1.2 Gäste, Neumitglieder und Jugendliche
  Es ist den Aktivmitgliedern gestattet, einem Gast bzw. einem Neumitgliedanwärter oder einem Ju-
  gendlichen bis zum 16. Lebensjahr auf dem Modellflugplatz Eglisau die modellfliegerischen Diszipli-
  nen zu erklären und ihnen Schnupperflüge unter Aufsicht zu bewilligen, wenn der laufende Flugbe-
  trieb dadurch nicht gestört wird.
  1.3 Provisorische Frequenzclips
  Neumitglieder, die gemäss ihrem AeCS-Mitgliederausweis den Jahresbeitrag bezahlt haben, jedoch
  noch keine ZH-Immatrikulation haben und den persönlichen Frequenzclip ( PFC ) noch nicht besitzen,
  geniessen die gleichen Rechte wie andere Mitglieder. Sie benutzen den Frequenzclip für Gäste so-
  lange, bis sie den PFC besitzen. Der Platzchef überprüft die Richtigkeit der Angaben.


2 Zufahrt

  2.1 Fehlende Verkehrssignale
  Wenn die Zufahrt zum Modellflugplatz nicht mit amtlichem Verkehrssignal gekennzeichnet ist, so gel-
  ten folgende Regelungen:
  2.1.1 Tempo
  Das befahren der Feldwege ist gestattet jedoch nur max. 20 km/h
  2.1.2 Zubringerdienst
  Die Zu- und Wegfahrt zum Modellflugplatz ist nur für den Zubringerdienst ( bringen und Abholen
  von Flugmodellen und Material ) gestattet. Die Fahrtrichtung ist gemäss Anhang zu beachten.
  2.1.3 Fahrzeuge
  Nach dem Ein- bzw. Ausladen sind unverzüglich die zugewiesenen Parkplätze aufzusuchen. Länge-
  res stehen lassen von Fahrzeugen auf oder neben den Feldwegen und auf offenem Feld ist ausdrück-
  lich verboten.
  2.1.4 Besondere Regelungen
  Bei Modellflugveranstaltungen kann der Vorstand nach Absprache mit der zuständigen Gemeindebe-
  hörde und den umliegenden Landbesitzern besondere Regelungen festlegen.

3 Flugbetriebszeiten

  3.1 Feiertage
  Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag sind hohe Fei-
  ertage. Der Flugbetrieb an Feiertagen ist generell nicht gestattet. Ostermontag, Auffahrt und Stefan-
  stag gelten als Sonntage.
  3.2 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren
  3.2.1 Werktage
  Morgens:            frühestens ab 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  Mittagspause:       12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
  Mittags:            ab 13.00 Uhr
  3.2.2 Sonntage
  Mittags:            ab 14.00 Uhr
  3.3 Flugmodelle mit Elektromotoren und Segelflugmodelle durch Windenstart
  3.3.1 Werktage
  Keine Einschränkungen
  3.3.2 Sonntage
  Morgens:            frühestens ab 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  Mittagspause:       12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
  Mittags:            ab 13.00 Uhr
  3.4 Flugmodelle mit Düsentriebwerken oder Raketenantrieb
  Geltungsbereich gemäss Ziffer 3.2 ff
  3.5 Einhaltung
  Der Vorstand kann Sonderregelung bezüglich der obigen Flugbetriebszeiten erlassen. Im übrigen sind
  die Flugbetriebszeiten unbedingt einzuhalten.

4 Veranstaltungen

  4.1 Bewilligung
  Öffentliche Anlässe müssen durch den Vorstand bewilligt und an der Generalversammlung bekannt
  gegeben werden.
  4.2 Ankündigung
  Öffentliche Anlässe müssen bei den Gemeinden Eglisau und Buchberg sowie den umliegenden An-
  wohnern innerhalb nützlicher Frist angekündigt werden.
  4.3 Segelschleppanlässe
  Öffentliche Segelschleppanlässe dürfen nicht an Sonntagen durchgeführt werden.
  4.4 Flugtrainings von Mitgliedern, Drittpersonen oder Interessengruppen
  Flugtrainings vom Mitgliedern, Drittpersonen oder Interessengruppen auf unserem Fluggelände dürfen
  mit Einschränkungen gemäss Vorstand oder GV-Beschluss durchgeführt werden.

5 Schallpegel

  5.1 Flugmodelle im Luftraum
  Mehr als drei Motorflugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht gleichzeitig den Luftraum be-
  nützen. Ausgenommen sind Sonderveranstaltungen.
  5.2 Schallpegel
  Der Schallpegel ist den Vorschriften des AeCS anzupassen. Die Messungen erfolgen nach den Richt-
  linien des AeCS. Der Schallpegel kann vom Vorstand jederzeit nach unten neu festgesetzt werden.
  5.3 Messungen
  Der Vorstand kann jederzeit Schallpegelmessungen durchführen lassen und die Mitglieder dazu auf-
  fordern, ihre Modelle bezüglich Geräuschemissionen prüfen zu lassen.
  5.4 Flugverbot
  Mitglieder, die dem Aufgebot zur Schallpegelmessung keine Folge leisten oder ihr Modell nicht
  vorschriftsgemäss anpassen, erhalten Flugverbot für das betreffende Modell.
  5.5 Standläufe
  Standläufe von Verbrennungsmotoren dürfen den laufenden Flugbetrieb nicht stören. Wenn für die
  Standläufe keinen festen Testplatz verfügbar ist, so ist vom Platzchef die Zuweisung eines provisori-
  schen Testplatzes zu verlangen.
  5.6 On Air
  Für Testläufe, die mittels Sender durchgeführt werden müssen, sind die Bestimmungen gemäss Ziffer
  7 ff zu beachten.

6 Immatrikulation

  6.1 Obligatorium
  Die Immatrikulationsbeschriftung ist obligatorisch. Jedes Flugmodell muss am Rumpf und Flügel, aus-
  sen oder innen, mit der zugeteilten Gruppen-Immatrikulation versehen sein.

7 Funkleitsysteme ( RC-Fernsteuerungen )
  7.1 Zulassung
  Auf dem Fluggelände dürfen nur Sender und Frequenzen zum Einsatz kommen, die amtlich zugelas-
  sen sind.
  7.2 Einschaltverbot der Sender
  Niemand darf seinen Sender auf dem Fluggelände einschalten, wenn er nicht im Besitz des PFC ist,
  der die zugeteilte Frequenz gemäss der schriftlich bewilligten Frequenz kennzeichnet.
  7.3 Frequenztafel
  Die Frequenztafel ist aufzustellen, wenn mehr als drei Piloten fliegen.
  7.4 Deponieren und Entfernen des Frequenzclips
  Vor jedem Flug oder Funktionstest, bei dem der Sender eingeschaltet werden muss, ist der PFC am
  vorgesehenen Clipshalter der Frequenztafel zu deponieren.
  7.5 Frequenzkontrolle
  Die Frequenzkontrolle auf dem Fluggelände untersteht dem Platzchef, bzw. seinem Stellvertreter.
  Sind obgenannte Personen nicht anwesend, so übernimmt ein anderes Mitglied die Kontrollfunktion.
  7.6 Überzählige PFC
  PFC‘s, die nach dem Flugbetrieb an der Frequenztafel zurückbleiben, werden von der verantwortli-
  chen Person eingesammelt und dem Vorstand übergeben. Sie können gegen einen Unkostenbeitrag
  von Fr. 5.- wieder ausgelöst werden.
  7.7 Verlorene PFC
  Verlorene PFC oder einen zweiten PFC werden aufgrund eines neuen Antrages und gegen Bezah-
  lung von Fr. 10.- neu ausgestellt.
  7.8 Haftung gegenüber einer geschädigten Person
  Für Schäden, die durch unerlaubtes Einschalten des Senders entstehen, haftet die Person, welche
  den Schaden verursacht hat, in vollem Umfang.
 

8 Sicherheitsmassnahmen

  8.1 Flugrouten
  Der nutzbare Luftraum für Modelle mit Verbrennungsmotoren ist durch einen Sperrzonengürtel ge-
  kennzeichnet. Die Sperrzone und die zulässigen Flugrouten sind in der Flugplatzkarte eingezeichnet
  und müssen eingehalten werden.
  8.2 Flughöhe
  Bei allen Flügen ist über der Piste eine Flughöhe von 20 Metern einzuhalten, wenn keine Landung
  beabsichtigt ist. Die maximale Flughöhe von 150 Metern über Grund darf nicht überschritten werden,
  weil der Modellflugplatz in der Kontrollzone Zürich ( CTR ) liegt.
  8.3 Flugpiste
  Die Flugpiste ist während dem Flugbetrieb von Personen, Tieren und Gegenständen aller Art frei zu
  halten. Der Pilot und gegebenenfalls sein Helfer haben die zugewiesenen Startpositionen zu nutzen.
  Die Bestimmung der Start- und Landerichtung liegt im Verantwortungsbereich des Piloten.
  8.4 Tiefflüge
  Tiefflüge sind gestattet, wenn sie nicht über der Piste durchgeführt werden und im Tieffluggebiet keine
  Personen oder Tiere gefährdet werden können. Tiefflüge sind auf dem Platz in jedem Fall laut und
  deutlich anzumelden und der Luftraum ist vor Einleitung des Tieffluges zu überwachen.
  8.5 Abstellplatz
  Die Flugmodelle sind immer ausserhalb der Flugpiste zu deponieren und zu parken. Das Flugmodell
  muss auf die Flugpiste gestossen oder getragen werden. Um Störungen zu vermeiden ist der Sender
  raschmöglichst auszuschalten und die Antenne einzuziehen.
  8.6 Unfallrisiko
  8.6.1 Gefahren
  Jedes Mitglied hat die Unfallrisiken zu bedenken und im Falle eines Unfalls die volle Verantwortung zu
  tragen.
  Dazu zählen:
  a) schlecht gewartete Flugmodelle
  b) schlecht gewartete Funkleitsysteme ( Fernsteuerungen )
  c) Kinder, Zuschauer und Tiere
  d) unsicheres Fliegen etc.
  8.6.2 Massnahmen
  Erforderlich sind dazu:
  a) ausreichende Funktionskontrolle des Flugmodells
  b) ausreichende Kontrolle der Fernsteuerung
  c) ausreichende Kontrolle der Accus
  d) Aufklärung der Zuschauer und Kinder über die möglichen Gefahren
  e) Unterstützung durch routinierte Piloten, wenn unsicheres Fliegen beobachtet wird
  f) Landungen sind laut und deutlich anzusagen

9 Aussenlandungen

  9.1 Flugmodellbergung
  Falls Modelle nicht mehr auf der vorgesehenen Piste landen, so ist die Bergung des Modells nur
  durch eine Person gestattet. Land- und Kulturschäden müssen in jedem Fall vermieden werden.
   9.2 Meldung
   Sind trotz der gebührenden Sorgfalt Land- oder Kulturschäden entstanden, so ist unverzüglich dem
   Landbesitzer und / oder einem Vorstandsmitglied darüber Meldung zu machen.
   9.3 Teile
   Ist das Flugmodell bei der Aussenlandung zerstört worden, oder sind einzelne Teile beim Aufprall he-
   rumgeflogen, so müssen alle diese Teile gesucht und vom Kulturland entfernt werden. Dies gilt auch
   für Teile, die während eines Fluges verloren gehen oder abgeworfen werden.

10 Haftpflichtversicherung

  10.1 Status
   Die aktiven MGZ - Mitglieder sind über die AeCS - Modellflug- Haftpflichtversicherung versichert und
   zwar für Modelle von 0,5 kg. bis 30 kg.
   10.2 Legitimation
   Der AeCS-Mitgliederausweis gilt als Versicherungsnachweis und ist stets auf sich zu tragen.
   10.3 Haftpflicht von Jugendmitgliedern
   Solange ein Jugendlicher nicht aktives Mitglied des AeCS ist, muss eine private Haftpflichtversiche-
   rung mit einem vergleichbaren Versicherungsschutz nachgewiesen werden, wie er für die aktiven Mit-
   glieder des AeCS gilt. Die MGZ lehnt jede Art von Haftung für den Nachwuchsbetrieb ab.

11 Technisches Material

   11.1 Materialdepot
   Das auf dem Modellflugplatz deponierte Material ( Rasenmäher, Gartenwerkzeuge, Absperrmaterial,
   Seilwinde etc. ) darf nicht ohne Wissen des Platzchefs weggenommen werden.
   11.2 Schadenverursacher
   Für Schäden, die am Material absichtlich hervorgerufen werden, haftet jenes Mitglied, das den Scha-
   den verursacht hat, in vollem Umfang.

12 Kameradschaftspflicht

   12.1 Mithilfe
   Jedes Aktivmitglied ist in jedem Fall zur Kameradschaft und zur Mithilfe bei MGZ – Anlässen ver-
   pflichtet.
   12.2 Ordnung und Sauberkeit
   Jedes Aktivmitglied hat auf dem Modellflugplatz für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Das Verbren-
   nen von Flugmaterial auf dem Modellflugplatz ist verboten. Unbrauchbares Material hat jeder Pilot mit-
   zunehmen und an seinem Wohnort zu entsorgen.

13 Verschiedenes

   13.1 Meldepflicht
   Jedes Mitglied trägt dazu bei, dass obige Bestimmungen eingehalten werden und die allgemeine
   Ordnung gewährt bleibt. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem Präsidenten oder einem
   anderen Vorstandsmitglied zu melden.
   13.2 Ausschluss
   Falls obige Bestimmungen nicht eingehalten oder beachtet werden, muss das Mitglied mit zeitlich be-
   schränktem Flugverbot oder mit dem Ausschluss aus der MGZ gemäss Art. 9, Abs. 4 der Statuten,
   und wenn es die Sachlage erfordert, mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
 

14 Rechtsgültigkeit
   Dieses Reglement tritt aufgrund der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2008 in Kraft
   und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen und Reglemente.
   Der Präsident: Oskar Ledergerber
   Der Aktuar: Martin Bachmann