Statuten
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Modellfluggruppe Zürich, kurz MGZ genannt, besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die MGZ ist dem Schweizerischen Modellflugver-
band (SMV) als Spartenverband des Aero-Club der Schweiz über die Modellflugregion Nordostschweiz (NOS)
angeschlossen.
Zweck
Art. 2
Die MGZ bezweckt die Förderung des Flugmodellbaus in allen seinen Disziplinen sowie die Erhaltung des Mo-
dellflugsports als schöpferische Freizeitgestaltung.
Art. 3
Insbesondere sucht die MGZ ihr Ziel zu erreichen durch:
a) vertreten der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen;
b) ausüben aller Arten des Modellflugsports und der dazugehörenden Disziplinen;
c) unterstützen von umweltverträglichen Technologien, wissenschaftlichen Verfahren und Methoden
für den Modellflug;
d) veranstalten von modellfliegerischen Anlässen, Vorträgen, Wettbewerben und Öffentlichkeitsarbei-
ten, oder sich an solchen zu beteiligen;
e) zusammenarbeiten mit Verbänden, Interessengemeinschaften, Vereinen, Gruppen und weiteren
am Modellflug interessierten Kreise oder sich solchen anzuschliessen;
f) pflegen freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und anderen Modellflugorganisatio-
nen im In- und Ausland.
Mitgliedschaft
Art. 4
Die MGZ besteht aus:
a) Aktivmitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern;
c) Passivmitgliedern.
Art. 5
1. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, und als Stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen. Jedes Aktiv-
mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
2. Durch den Beitritt zur MGZ verpflichtet sich das Aktivmitglied tatkräftig zur Erfüllung der Zweckbestimmung
und zur Erreichung der Zielsetzung mitzuwirken, die vom Vorstand erlassenen Reglemente und Weisun-
gen, sowie getroffene Massnahmen beim Flugbetrieb und Rücksichtnahme auf Anwohner zu befolgen und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen der MGZ schaden könnte.
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Art. 6
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigte Personen, welche sich um die Belange der MGZ besonders verdient
gemacht haben und durch die Generalversammlung dazu ernannt werden.
Art. 7
Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche Zweck und Ziel der MGZ unterstützen. Sie
haben kein Stimmrecht, können nicht in den Vorstand gewählt werden und nehmen am Flugbetrieb nicht als
Piloten teil. Sie können als Berater und Helfer mitwirken.
Art. 8
1. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern in die MGZ erfolgt provisorisch. Nach Ablauf der provisorischen Mit-
gliedschaft wird das neue Mitglied vom Vorstand bei der nächsten GV zur definitiven Aufnahme vorge-
schlagen. Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben kein Stimmrecht, stehen im übrigen jedoch voll in
den Rechten und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Zur definitiven Aufnahme muss das vorgeschlagene
Mitglied an der GV anwesend sein.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, falls ihnen etwas nachteiliges über die provisorisch aufgenommene Person
bekannt ist, mündlich oder schriftlich gegen diese Person Einspruch zu erheben.
3. Wird eine provisorisch aufgenommene Person nicht definitiv in die MGZ aufgenommen, so ist ihr Mitteilung
zu machen und schriftlich die Gründe zu nennen, die zur Ablehnung geführt haben.
4. Die Aktivmitglieder der MGZ sind mit allen Rechten und Pflichten auch Mitglieder des schweizerischen Mo-
dellflugverbandes (SMV) und über diesen auch Aktivmitglieder im Aero-Club der Schweiz gemäss der
AeCS-Statuten.
Art. 9
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt;
b) Streichung;
c) Ausschluss;
d) Tod.
2. Der Austritt aus der MGZ muss schriftlich mitgeteilt werden und kann nur auf Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Mitteilung muss bis spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres im Besitze des Vorstan-
des sein. Mit Datum der Mitteilung erlischt jeder Anspruch auf die MGZ.
3. Die Streichung wird gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen, welches die finanziellen Verpflichtungen
nicht erfüllt, nachdem es schriftlich gemahnt worden ist.
4. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines un-
ehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen der MGZ schädigt bzw. gegen die Reglemente
verstösst.
5. Rekurs an die Generalversammlung ist innert 14 Tagen, von der Mitteilung des Ausschlusses an gerechnet,
zulässig.
6. Austritt, Streichung und Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen bis
Ende des Vereinsjahres gegenüber der MGZ.
7. Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft auf den Todestag. Bereits eingezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
Organe
Art. 10
Die Organe der MGZ sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Monatsversammlung;
d) die Kontrollstelle.
Die Generalversammlung ( GV )
Art. 11
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der MGZ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mit-
gliedern zusammen.
2. Die anwesenden Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
3. Die ordentliche GV findet innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt.
4. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes, der Kontrollstelle oder auf begründetes
Gesuch hin von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder auf Einladung des Vorstandes einberu-
fen werden. Sie hat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
5. Die Einladung zur Generalversammlung muss 10 Tage zuvor schriftlich erlassen werden und die Tages-
ordnung enthalten.
Art. 12
1. Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichts;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Gebühren und Mitgliederbeiträge;
f) Genehmigung des Budgets;
g) Genehmigung von Reglementen und Ausführungsbestimmungen;
h) Wahl des Präsidenten;
i) Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
j) Wahl der Kontrollstelle;
k) Aufnahme von Mitgliedern;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
m) Änderung der Statuten;
n) Auflösung der MGZ;
o) Behandlung von Anträgen, Rekursen und Beschwerden.
2. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung der MGZ ist die Anwesenheit von mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für Statutenänderungen sowie Auflösung der MGZ ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
3. Ist eine zu diesen Geschäften einberufene GV nicht beschlussfähig, so findet spätestens innerhalb von
sechs Wochen eine weitere GV mit den gleichen Traktanden statt, die dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
4. Bei allen übrigen Abstimmungen gilt das einfache, bei Wahlen das absolute Mehr der stimmberechtigten
Mitglieder, die anwesend sind.
5. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand
geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Wahl beschlossen wird.
7. Anträge, Beschwerden und Wahlvorschläge zu Handen der Generalversammlung sind bis spätestens 31.
Dezember schriftlich dem Vorstand einzureichen.
8. Jeder Antrag auf Änderung der Statuten, welcher nicht vom Vorstand eingebracht wird, muss wenigstens
von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein.
9. Über Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Der Vorstand
Art. 13
1. Der Vorstand besteht aus:
a) einem Präsidenten;
b) einem Aktuar;
c) einem Kassier;
d) zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 14
1. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzper-
son, die an der nächsten GV zu bestätigen ist.
2. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
3. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er wird auf Beschluss des Präsidenten oder auf Antrag Dreier Vorstandsmitglieder einberufen. Er ist be-
schlussfähig, sobald drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichent-
scheid.
4. Das einfache Mehr der Anwesenden ist Massgebend.
5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit vom MGZ-
Mitgliederbeitrag befreit.
6. Der Vorstand vertritt die MGZ nach aussen und zeichnet für alle Geschäfte verantwortlich.
7. Finanzielle Angelegenheiten entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets.
8. Der Vorstand hat weitgehende Vollmacht in der Führung der MGZ. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die
nicht ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt, der GV oder einem anderen Organ vorbehalten sind. Die
rechtsverbindlichen Unterschriften führen Kollektiv der Präsident mit einem anderen Mitglied des Vorstan-
des.
9. Der Vorstand kann anfallende Aufgaben, Entscheidungen und Zeichnungsberechtigungen an Einzelperso-
nen, Ausschüssen oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen. Zu diesem Zweck kann er von Fall
zu Fall entsprechende Weisungen erlassen.
10. Für den Modellflugbetrieb hat der Vorstand entsprechende Reglemente zu schaffen, die integrierende Be-
standteile dieser Statuten sind.
Die Monatsversammlung ( MV )
Art. 15
1. Mindestens einmal in zwei Monaten findet eine Monatsversammlung statt. Ort und Datum sind jeweils
durch Rundschreiben bekannt zu geben. Beschlüsse können an der MV keine gefasst werden.
2. An der Monatsversammlung werden besprochen:
a) Besondere Vorkommnisse und andere Angelegenheiten des Modellflugbetriebs;
b) Interne Veranstaltungen oder Teilnahme an solchen;
c) Ereignisse und Mitteilungen anderer Organisationen;
d) Vorgehensweisen bei verschiedenen Geschäften, Umfragen etc.
Die Kontrollstelle
Art. 16
1. Die Kontrollstelle prüft mindestens einmal jährlich die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und
erstellt der GV schriftlich Bericht und Antrag.
2. Die Rechnung ist den Revisoren mindestens 14 Tage vor der GV vorzulegen.
Art. 17
1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor oder aus einer anerkannten Treu-
handfirma.
2. Die Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung gewählt. Der amtsäl-
teste Revisor scheidet jedes Jahr aus und wird durch den zweiten Revisor, bzw. den Ersatzrevisor ersetzt,
so dass jedes Jahr der Ersatzrevisor neu zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig.
Mittel
Art. 18
Die Vereinserträge bilden sich aus:
a) Eintrittsgebühren;
b) Mitgliederbeiträgen;
c) Zinsen des Grundkapitals;
d) Schenkungen;
e) Erträgen aus Veranstaltungen oder Spezialaufgaben.
Art. 19
1. Die Mitgliederbeiträge setzen sich zusammen aus Beiträgen von
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
2. Aktivmitglieder, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bezahlen einen redu-
zierten Mitgliederbeitrag, der jeweils von der GV festgelegt wird.
3. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
4. Die Gebühren und Mitgliederbeiträge werden vom Kassier erhoben, wenn nicht eine andere Stelle dafür
bezeichnet wird. Sie sind spätestens am 31. Januar fällig.
5. Nach dem 15. November eintretende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag für das noch laufende Ge-
schäftsjahr.
6. Für die Verbindlichkeiten der MGZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen bzw. des jährlich durch die
GV beschlossenen Mitgliederbeitrages. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht besteht
nicht. Ausscheidende Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen in keinem Fall Anspruch.
7. Gewinne irgend welcher Art, die der MGZ zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden, son-
dern sind zur Erreichung des statutenmässigen Vereinszweckes zu verwenden.
8. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Es endet jeweils am 31. Dezember und beginnt
am 1. Januar.
9. Auf den gleichen Zeitpunkt wird ein Inventar über das der MGZ gehörende Material aufgenommen. Auf dem
Inventar sind alljährlich angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
Auflösung
Art. 20
1. Die Auflösung der MGZ kann vom Vorstand oder von mindestens 20% der Aktivmitglieder schriftlich bean-
tragt werden.
2. Nach Durchführung der Liquidation und Auflösung der MGZ entscheidet eine abschliessende Generalver-
sammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Es genügt das einfache Mehr.
Gültigkeit
Art. 21
1. Diese Statuten wurden durch den Vorstand des SMV des AeCS genehmigt.
2. Sie ersetzen die Statuten vom 29. November 1995.
3. Diese Statuten treten aufgrund des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27.
September 2006 sofort in Kraft.
Der Präsident: Sign. Oskar Ledergerber
Der Aktuar: Sign. Martin Bachmann